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Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Eine betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod zusagt. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) definiert.

 

Ein Ziel, 5 Wege

Fünf verschiedene Durchführungswege stehen für die betriebliche Altersvorsorge offen. Jeder dieser Durchführungswege weist Besonderheiten auf. Sie differenzieren sich im Wesentlichen durch ihre unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten, durch sozial- und steuerrechtliche Behandlung sowie unterschiedliche Anlagevorschriften.

Welcher Durchführungsweg jeweils der geeignete ist, lässt sich ohne detaillierte Prüfung der tarif- sowie der arbeits- und steuerrechtlichen Verhältnisse nicht vorhersagen.

Umfassende Regelungen im Betriebsrentengesetz, wie beispielsweise eine Unverfallbarkeitsregelung, Übertragungsansprüche und die Insolvenzsicherung, bilden die Grundlage dafür, dass die bAV über alle fünf Durchführungswege hinweg eine stabile und damit wichtige Säule der Alterssicherung ist.

 

Die 5 Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

 

Die Durchführungswege Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden auch als mittelbare oder auch als versicherungsförmige Durchführungswege bezeichnet, da die Durchführung bei einem rechtlich selbstständigen Unternehmen erfolgt.

Für die Auswahl des Durchführungsweges sind neben der gewünschten Höhe der zugesagten Leistung arbeitgeberseits auch steuer- und bilanzrechtliche sowie unternehmenspolitische Gründe entscheidend.

 

Zusagearten

  • Leistungszusage: Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung (z. B. 1.000 € Rente, 100.000 € Kapitalleistung od. 100.000 € bei Tod od. Invalidität) zu.

  • Beitragsorientierte Leistungszusage (BolZ): Diese Zusage wird üblicherweise bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen verwendet. Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer zu, regelmäßig oder einmalig einen bestimmten Betrag an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen und sagt damit die sich daraus ergebende Leistung zu (z. B. bei einer Direktversicherung die garantierte Ablaufleistung).

  • Beitragszusage mit Mindestleistung: Eingeführt für den Pensionsfonds. Heute erweitert. Arbeitgeber haftet für die eingezahlten Beiträge abzüglich der planmäßigen Beiträge für biometrische Risiken (Alter, Invalidität, Tod). Ein Vorteil dieser Zusageform besteht darin, dass den Arbeitgeber in der Rentenphase des Arbeitnehmers keine Anpassungsprüfpflicht trifft (§ 16 Absatz 3 BetrAVG).

  • Eine reine Beitragszusage, also das Versprechen des Arbeitgebers, einen bestimmten Beitrag in eine Altersvorsorge einzuzahlen und dem Arbeitnehmer das Kapitalanlagerisiko zu überlassen, ist nicht möglich. Der Arbeitgeber haftet immer für die abgegebene Zusage.

 

Begünstigte Personengruppen

Betriebliche Altersvorsorge kann für Arbeitnehmer: genauer Angestellte, Arbeiter, Auszubildenden und nicht-beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (soweit letztere nicht als selbständige Unternehmer gelten) und Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften) und Unternehmer-Arbeitnehmern (beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) zugesichert werden.

Weiterhin kann betriebliche Altersversorgung für Betriebsfremde aus Anlass einer (ausschließlichen) Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt werden.

Für Unternehmer (rechtlich: Selbständige) ist betriebliche Altersversorgung nicht möglich.

 
 
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