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Pensionsfonds

Betriebliche Altersversorgung > Durchführungswege der bAV

Beim Pensionsfonds handelt es sich um einen externen, rechtlich selbstständigen Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt und hierauf einen Rechtsanspruch einräumt.

Der Arbeitgeber schließt mit dem Pensionsfonds einen Versorgungsvertrag, in dem der Pensionsfonds beauftragt wird, die Versorgungsleistungen an den Arbeitnehmer zu erbringen. Die Versorgungsleistungen werden aus den Beiträgen des Arbeitgebers und den Erträgen des Pensionsfonds finanziert. Ebenso kann der Arbeitnehmer den Pensionsfonds für seine Entgeltumwandlung nutzen.

Das Kapital wird vom Pensionsfonds in Aktien und Rentenpapieren angelegt. Bei der Kapitalanlagepolitik unterliegt der Pensionsfonds geringeren Beschränkungen als Pensionskassen oder Lebensversicherungsunternehmen. Dadurch soll eine höhere Rendite erreicht werden.

Es besteht aber auch das Risiko einer Unterdeckung des Fonds. Wenn der Fonds die zugesagte Versorgungsleistung nicht erbringen kann, trifft den Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage eine Nachschusspflicht in Höhe des fehlenden Versorgungskapitals beziehungsweise das Versorgungsversprechen fällt insoweit auf ihn zurück.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber aufgrund von Insolvenz diese Zusage nicht erfüllen kann, tritt der Pensions-Sicherungs-Verein ein. Der Arbeitgeber muss für diesen Insolvenzschutz Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein leisten. Dieser Beitrag beträgt ein Fünftel des normalen Beitrages, der für dasselbe Versorgungsversprechen als Direktzusage aufzuwenden wäre.

 
 
 
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