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Direktzusage

Betriebliche Altersversorgung > Durchführungswege der bAV

Die Direktzusage  (Pensionszusage) -  stellt die einzige unmittelbare Versorgungs-zusage dar.

Das heißt, der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer direkt - ohne Einschaltung eines Versorgungsträgers - betriebliche Versorgungsleistungen aus dem Unternehmensvermögen zu erbringen. Er ist damit Träger der Versorgung und muss für die eingegangenen Verbindlichkeiten in seiner Bilanz Pensionsückstellungen bilden. Die in der Rückstellung enthaltenen Mittel kann der Arbeitgeber im Unternehmen frei investieren oder für eine beliebige Form der Kapitalanlage verwenden, beispielsweise für eine Rückdeckungsversicherung oder zum Erwerb von Wertpapieren, Immobilien etc.. Er ist hierzu aber nicht verpflicht.

Der Arbeitgeber trägt wie ein Versicherer das volle Versorgungsrisiko, da er nicht weiß, wie lange er dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen erbringen muss. Deshalb empfiehlt es sich, die in der Rückstellung enthaltenen Mittel in eine Rückdeckungsversicherung einzulegen, um die Versorgungsverpflichtung abzusichern.

Die Pensionszusage unterliegt keiner staatlichen Aufsicht. Die Erbringung der Versorgungsleistung an den Arbeitnehmer hängt vom wirtschaftlichen Bestand und der Liquidität des Arbeitgebers ab. Damit aber auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers der Arbeitnehmer seine Versorgungsleistung erhält, muss der Arbeitgeber seine Zusage über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) absichern.

Zusätzlich sollte die Rückdeckungsversicherung an die versicherte Person und ihre Hinterbliebenen verpfändet werden, um die nicht vom Gesetz erfassten Personenkreise wie beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vor einer Unternehmensinsolvenz zu schützen.

 
 

Vorteile der Pensionszusage

  • Steuerstundungseffekt und Liquiditätsvorteile durch Rückstellungsbildung

  • Beiträge für Rückdeckungversicherung sind Betriebsausgaben

  • Hohe Zusagen zur Altersversorgung möglich (auch über 4% der Beitragsbemessungsgrenze hinaus).

  • Ideale Vorsorge für Führungskräfte und Top-Verdiener

  • Sicherheit durch Rückdeckungsversicherung

  • Freie Wahl bei der Kapitalanlage

  • Rückdeckungsvermögen bleibt auch nach dem Tod des Versorgungsempfängers im Besitz der Firma


 

Nachteile der Pensionszusage

  • Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung §1a BetrAVG nicht erfüllt (Betriebsvereinbarung erforderlich)

  • Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein (nicht für GGF)

  • Kein versicherungsvertragliches Verfahren

  • Keine private Weiterführung möglich

  • Mangelnde Flexibilität bei Arbeitgeberwechsel, Zahlungsschwierigkeiten etc.

  • Zusage muss erfüllt werden, auch wenn die Rückdeckung nicht die gewünschten Kapitalanlage-Rendite erzielt.

  • Eventuell bestehende Unterdeckung belastet die Bilanz der Firma

  • Aktuelle Auswirkungen durch Bilmog (realer Wert der Versorgungsverpflichtungen muss in der Handelsbilanz ausgewiesen werden).

 
 
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